Norm EN 818
Norm EN 818
Die von HGS angebotenen Ketten entsprechen der EN818 in der zum jeweiligen Produkt dargestellten Weise. Details finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Fabrikaten.
In der EN14492-2 ist unter Punkt 5.8 festgelegt, dass Kettentriebe (Hebezeugketten) nach EN818-1 und EN818-7 zu fertigen sind.
Weiter legt die EN14492-2 fest:
a.) Bestandteile des Kettentriebes ( d.H. Kette,Kettenrad und Kettenführung) müssen aufeinander abgestimmt sein.
b.) Ketten müssen bei der vom Hersteller vorgesehenen Schmierung die verschleissbedingte Ablegereife ohne Ermüdung erreichen.
EN818-1 und EN818-7.
Diese Norm legt fest, wie eine Kette beschaffen sein muss.
Bei der Auslieferung einer Hebezeugkette liefert der Kettenhersteller ein Abnahmeprüfzeugnis für diese Kette. In diesem Zeugnis sind die Einhaltung aller wichtigen Kriterien bescheinigt.
Der Hersteller eines Kettenzuges muss eine so gefertigte Kette einsetzen.
Kettenzughersteller können nur den Drahtdurchmesser und die Teilung der Kette (im zulässigen Rahmen) bestimmen.
Nach der Herstellung eines Kettenzuges muss der Kettenzughersteller beweisen (Versuche), dass der Kettenzug für eine Kette gemäß EN818 betriebssicher ist. Hier bestimmt das Kettenrad, Kettenführung, Antriebsmotor und andere Teile das Schwingverhalten des Kettenzuges.
Am Ende muss die Kette eine vorgeschriebene Schwingprüfung mit 2 Millionen Zyklen überstehen.